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Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere – SeelotRevierV 1978

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1Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig.
2Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.

Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25