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Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere – SeelotRevierV 1978

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(1) 1Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
2Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben.
3Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.

Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25