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Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere – SeelotRevierV 1978

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(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2)

Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25