(1) 1Bewerber müssen die erforderlichen Kenntnisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie eine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen.
2Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen theoretischen Kenntnisse als auch ausreichende praktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder in den Seegebieten besitzen, auf denen sie ihr Gewerbe ausüben wollen.
(3) 1Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gegenstände, sofern sie für die jeweilige Fahrtstrecke oder das jeweilige Seegebiet in Betracht kommen:
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(4) 1Bewerber um eine Erlaubnis als Überseelotse haben zum Nachweis ihrer Kenntnisse in der Prüfung außerdem ein Brückenbuch sowie eine Teilnahmebescheinigung an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-Lehrgang vorzulegen.
2Das Brückenbuch ist ein nautisches Merkbuch, das als Loseblattsammlung im Format DIN A 4 zu führen ist.
3Es soll neben Angaben zu den Prüfungsgegenständen insbesondere folgende Informationen enthalten:
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§ 2 Abs. 4 Nr. 3 Kursivdruck: Jetzt "IMO" (International Maritime Organization), vgl. Bek. d. Neufassung d. Übereinkommens über d. Internationale Seeschiffahrts-Organisation v. 29.1.1986 II 423