(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.
(2) 1Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus:
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(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt § 9 - SeelotG - 9515-1