Auf Grund des § 50 Abs. 2, der §§ 53 und 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das Seelotswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird verordnet:
(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.
(2) 1Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus:
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(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 1 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt § 9 - SeelotG - 9515-1
(1) 1Bewerber müssen die erforderlichen Kenntnisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie eine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen.
2Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen theoretischen Kenntnisse als auch ausreichende praktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder in den Seegebieten besitzen, auf denen sie ihr Gewerbe ausüben wollen.
(3) 1Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gegenstände, sofern sie für die jeweilige Fahrtstrecke oder das jeweilige Seegebiet in Betracht kommen:
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(4) 1Bewerber um eine Erlaubnis als Überseelotse haben zum Nachweis ihrer Kenntnisse in der Prüfung außerdem ein Brückenbuch sowie eine Teilnahmebescheinigung an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-Lehrgang vorzulegen.
2Das Brückenbuch ist ein nautisches Merkbuch, das als Loseblattsammlung im Format DIN A 4 zu führen ist.
3Es soll neben Angaben zu den Prüfungsgegenständen insbesondere folgende Informationen enthalten:
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§ 2 Abs. 4 Nr. 3 Kursivdruck: Jetzt "IMO" (International Maritime Organization), vgl. Bek. d. Neufassung d. Übereinkommens über d. Internationale Seeschiffahrts-Organisation v. 29.1.1986 II 423
(1) 1Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
2Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben.
3Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.
(1) 1Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen.
2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, durch die sichergestellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbesondere dafür sorgt, daß er seine für die Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält.
3Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.
(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
1Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2)
1Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie vorher ausgestellte Ausweise für Überseelotsen bleiben gültig.
2Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
–§ 8 Kursivdruck: Jetzt § 50 - SeelotG - 9515-1