1Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 67 V v. 2.6.2016 I 1257