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Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen – SeeLAuFV

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(1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.

(2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.

(3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.

(4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.

Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25