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Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen – SeeLAuFV

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(1) 1Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden.
2Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.

(2) 1Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
2Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.

Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25