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Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen – SeeLAuFV

Inhaltsübersicht (ausklappen)
Abschnitt 1

Ausbildung

§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung § 2 Aufbau und Dauer der Ausbildung § 3 Zulassung zur Ausbildung § 4 Durchführung der Ausbildung § 5 Theoretische Ausbildung § 6 Praktische Ausbildung § 7 Ausbildungsnachweise § 8 Abweichungen vom Ausbildungsgang § 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen § 10 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 § 11 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2 § 12 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3 § 13 Prüfungsinhalte § 14 Prüfungsentscheidung § 15 Wiederholung der Prüfung § 16 Rücktritt von der Prüfung § 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 18 Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht § 19 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis § 20 Aufbewahrungsfrist

Abschnitt 2

Fortbildung

§ 21 Fortbildungsverpflichtung § 22 Fortbildungsplan § 23 Nachweis § 24 Fortbildung für die Ausbildung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern

Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan Anlage 2 Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren Anlage 3 Bewertungsmaßstab Anlage 4 Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung Anlage 5 Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2 Anlage 6 Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen Anlage 7 Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter Anlage 8 Fortbildungsrahmenplan Anlage 9 Muster Lehrgangsbeschreibung

–––

Abschnitt 1
Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.

(2) 1Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:
2

1.
Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,
2.
Schifffahrtskunde,
3.
Notfallmanagement,
4.
Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,
5.
Recht,
6.
Selbstverwaltung,
7.
Lotsdienst,
8.
Revierkunde,
9.
Maritimer Umweltschutz,
10.
Maritimes Englisch.
Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

(1) 1Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen ist untergliedert in drei Ausbildungsabschnitte:
2

1.
in einen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 1),
2.
in einen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 2) und
3.
in einen lotsenbrüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 3).
Die Ausbildung ist nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nach § 12 vor der Aufsichtsbehörde beendet.

(2) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 zum Erlangen von grundlegenden nautischen Fähigkeiten dauert sechs Monate.
2Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers in Ausübung seiner Tätigkeit auf Betriebsebene entspricht.

(3) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 in einem Ausbildungsrevier zum Erlangen vertiefter nautischer insbesondere praxisorientierter Fähigkeiten dauert sechs Monate.
2Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO mit 24-monatiger Seefahrtzeit in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers mit der Qualifikation für die Führungsebene hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz entspricht.

(4) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 zum Erlangen lotsenspezifischer Fähigkeiten zur Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen für die Tätigkeiten im jeweiligen Seelotsrevier dauert 12 Monate.

(1) 1Die Aufsichtsbehörde nach § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung (Aufsichtsbehörde) hat nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes die erforderliche Anzahl an bewerbenden Personen nach dem erfolgreichen Auswahlverfahren als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zuzulassen.
2Sind mehr Bewerbende vorhanden als die erforderliche Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl zuzulassen.
3Satz 2 gilt auch für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Absatz 3.

(2) 1Die Verteilung der Seelotsenanwärterinnen und der Seelotsenanwärter auf die Lotsenbrüderschaften hat die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften vorzunehmen.
2Dabei sind die Belange der Lotsenbrüderschaften mit den Präferenzen der Bewerbenden abzuwägen, wobei soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 1 zugelassen werden.

(4) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 2 zugelassen werden.
2Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 10 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 2 fortsetzen.

(5) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden.
2Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die Bewerbenden von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 zugelassen werden.
3Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 11 Absatz 1 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 3 fortsetzen.

(6) Die Dauer der Ausbildung beträgt

1.
24 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 3,
2.
18 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 4 und
3.
12 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 5.

(7) 1Unterbrechungen durch Krankheit und anderer Abwesenheitszeiten aus wichtigem persönlichen Grund können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die Bundeslotsenkammer für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 oder die Lotsenbrüderschaft, die für die Ausbildung des Lotsenausbildungsabschnittes 2 oder des Lotsenausbildungsabschnittes 3 zuständig ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.
2Ist eine Anrechnung nicht möglich, so ruht die Ausbildung ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zum nächstmöglichen erneuten Beginn des Ausbildungsabschnitts, in dem die Abwesenheitszeit begann.
3Dauert eine zulässige Abwesenheit länger als zwei Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(8) Ist die nach einem Lotsenausbildungsabschnitt erforderliche Prüfung nicht erfolgreich bestanden und kann die Prüfung nachgeholt werden, kann die betroffene Seelotsenanwärterin oder der betroffene Seelotsenanwärter die Ausbildung in dem sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt unter dem Vorbehalt des Bestehens der nachzuholenden Prüfung fortsetzen.

(1) 1Die Ausbildung zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 erfolgt als duale Ausbildung bestehend aus einem Masterstudiengang der Fachrichtung Seelotswesen mit einem anwendungsbezogenen Ausbildungsanteil bei den Lotsenbrüderschaften.
2Die Bundeslotsenkammer ist für die Organisation und das Verfahren zur Erreichung der Ausbildungsnachweise für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zuständig.
3Die theoretischen Inhalte sind nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans an einer Hochschule zu erwerben.
4Die praktische Ausbildung erfolgt nach Vorgabe durch die Bundeslotsenkammer in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften.
5Bei der Aufgabenwahrnehmung hat sich die Bundeslotsenkammer mit den Lotsenbrüderschaften abzustimmen.

(2) 1Die Ausbildungen zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgen in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften.
2Sie können zur Vermittlung der theoretischen Inhalte mit einer Hochschule, die den in Absatz 1 bezeichneten Masterstudiengang anbietet, zusammenarbeiten.

(3) Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung müssen systematisch und zielgruppenorientiert aufgebaut sein.

(4) 1Die Bundeslotsenkammer hat zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Ausbildungshandbücher der Lotsenbrüderschaften vorzugeben, die die Ziele dieser Verordnung und den Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1 umsetzen und die revierspezifischen Bedürfnisse berücksichtigen.
2Jede Lotsenbrüderschaft hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ihr eigenes, revierspezifisches Ausbildungshandbuch zu erstellen.
3Das Ausbildungshandbuch ist den Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zugänglich zu machen.

(5) Während der Ausbildung stehen der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter 24 freie Kalendertage pro Jahr berechnet auf der Grundlage einer Arbeitswoche von sieben Tagen zu, die je nach Lotsenausbildungsabschnitt von der Bundeslotsenkammer oder der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der ausbildungsrelevanten Belange festgelegt werden.

(6) 1Die Ausbildung wird von der Aufsichtsbehörde überwacht.
2§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes bleibt unberührt.

1Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt.
2Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.

(1) 1Die praktische Ausbildung ist von den Lotsenbrüderschaften durchzuführen.
2In den Lotsenausbildungsabschnitten 2 und 3 wird die jeweilige praktische Ausbildung auf dem Lotsrevier der ausbildenden Lotsenbrüderschaft durchgeführt.
3In Ausnahmefällen können Ausbildungsfahrten in Abstimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft mit anderen Lotsenbrüderschaften in anderen Lotsrevieren durchgeführt werden, um alle Ausbildungseinheiten zu erfüllen.
4Folgende Ausbildungseinheiten sind zu durchlaufen:
5

1.
Ausbildungsfahrten
a)
unter Anleitung von Seelotsinnen und Seelotsen, die während einer Ausbildungsfahrt Unterweisungen durchführen (anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen) auf in dem Seelotsrevier verkehrenden Fahrzeugen sowie auf Fahrzeugen bei Distanzlotsungen,
b)
im Bereich der Seeschiffsassistenz,
c)
auf Schleppfahrzeugen während einer Verschleppung und
d)
auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,
2.
Üben der Schiffsführung auf einem geeigneten Fahrzeug unter Anleitung,
3.
Schiffsführungssimulationen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren,
4.
Wachdienst in den Lotsenwachen unter Aufsicht ausgebildeter Wachleiterinnen und Wachleitern,
5.
Einsatz bei den Verkehrszentralen des Reviers einschließlich der Radarberatung,
6.
bei im Revier für die Schifffahrt zuständigen Behörden sowie
7.
die Teilnahme an Lehrgängen und weiteren Ausbildungsmaßnahmen nach dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.
Zur praktischen Ausbildung können außerdem Übungen auf bemannten Schiffsmodellen gehören.

(2) 1Die praktische Ausbildung ist inhaltlich auf die theoretischen Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 abzustimmen.
2Schwerpunkt der praktischen Ausbildung ist die Anwendung der Kenntnisse, die eine Seelotsin oder einen Seelotsen in der Praxis zum sicheren Handeln auch in schwierigen Situationen befähigen.
3Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von psychologischen, sprachlichen, physiologischen und kulturellen Besonderheiten.

(3) 1Zur selbstständigen Lotsberatung oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden.
2Beim angeleiteten Mitfahren obliegt die Verantwortung der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen.
3Bei Ausbildungsfahrten soll nur eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter pro anleitender Seelotsin oder anleitendem Seelotsen teilnehmen.

(4) 1Die praktische Ausbildung an dem Schiffsführungssimulator oder dem bemannten Schiffsmodell muss Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur sicheren Kontrolle der Bahnführung sowie ein angemessenes Verhalten in Notfällen vermitteln.
2Dazu gehören insbesondere

1.
die Beurteilung und sichere Nutzung des verfügbaren Fahrwassers im Verhältnis zum Raumbedarf des Fahrzeugs,
2.
das Fahren mit einer sicheren, situationsangemessenen Geschwindigkeit,
3.
die sichere Änderung von Richtung und Kurs des Fahrzeugs,
4.
die Berücksichtigung von hydrodynamischen, hydrologischen, hydromorphologischen und aerodynamischen Einflüssen auf die Bahnführung des Fahrzeugs und
5.
die Beurteilung von Situationen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen sowie deren Verringerung durch sicherheitsorientiertes Handeln.

(5) Eine Ausbildungsfahrt umfasst

1.
das eigenständige und systematische Informieren durch die Seelotsenanwärterin und den Seelotsenanwärter über das jeweilige Revier sowie die vollständige Planung einer Ausbildungsfahrt nach relevanten nautischen, rechtlichen und formalen Gesichtspunkten,
2.
eine Vorbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt und der sich darin situativ ergebenden Umstände,
3.
die aufmerksame Beobachtung der Ausbildungsfahrt sowie das Stellen von am jeweiligen Ausbildungsstand angepassten Aufgaben durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
4.
die Unterweisung während der Ausbildungsfahrt durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
5.
eine Nachbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt, insbesondere die Erörterung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters.
Anspruchsvolle Ausbildungsfahrten insbesondere bei Nacht, verminderter Sicht oder stürmischen Wetterverhältnissen sind nach tatsächlicher Möglichkeit durchzuführen.

(6) 1Jede Ausbildungseinheit nach Absatz 1 ist von der Seelotsenanwärterin oder von dem Seelotsenanwärter durch einen Bericht zu dokumentieren.
2Der Bericht über die Ausbildungsfahrten muss Folgendes enthalten:
3

1.
Name der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters,
2.
Name der anleitenden Seelotsin oder des anleitenden Seelotsen,
3.
Seegebiet und Revier, Beginn und Ende der Fahrt nach Zeit und Ort,
4.
hydrologische und meteorologische Gegebenheiten, insbesondere Strömungen, Wind, Niederschlag und Sichtverhältnisse,
5.
Name, Rufzeichen, Nationalität und Fahrzeugtyp, Länge, Breite, Tiefgänge, Antriebe, Steuereinrichtungen, Ladung und Besonderheiten und
6.
beobachtete Ausbildungsinhalte und ausgeführte Aufgaben sowie deren Zuordnung zu den Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes.
Die anleitende Seelotsin oder der anleitende Seelotse prüft den Bericht über die Ausbildungsfahrten auf fachliche Korrektheit und Vollständigkeit, bewertet die während der Ausbildungsfahrt gezeigte Leistung und bestätigt dies schriftlich oder elektronisch.

(1) 1Der Verlauf der Ausbildung ist durch die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter in einem Ausbildungsbuch zu dokumentieren.
2Das Ausbildungsbuch ist von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter als Ausbildungsnachweis lückenlos und ordnungsgemäß zu führen.
3Es hat die Nachweise der Hochschule, die Berichte über die Ausbildungseinheiten mit den Bewertungsnachweisen der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen über die einzelnen Ausbildungseinheiten nach § 6 Absatz 6 zu umfassen.
4Das Ausbildungsbuch ist kurz vor dem Abschluss eines jeden Ausbildungsabschnitts für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 von der Bundeslotsenkammer und für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 von einer in der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft für die Ausbildung verantwortlichen Person gegenzuzeichnen.
5Die Bewertungsnachweise der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen haben Beurteilungen zu den in § 6 Absatz 6 genannten Inhalten zu enthalten.
6Dabei sind fachliche und soziale Aspekte der Leistungen der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Zusammenhang mit den Ausbildungseinheiten zu berücksichtigen.
7Der Ausbildungsstand der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters ist anhand der Bewertungsnachweise von der ausbildenden Stelle monatlich zu überprüfen.

(2) Zum Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist unter Berücksichtigung der Bewertungsnachweise nach Maßgabe des Bewertungsmaßstabes für Ausbildungsfahrten nach Anlage 3 eine Gesamtbewertung durch die Bundeslotsenkammer für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 und durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 zu erstellen.

(3) Das Ausbildungsbuch und die Bewertungsdokumentation, insbesondere die Bewertungsnachweise und die Gesamtbewertung, sollen elektronisch geführt werden.

(4) Die Bundeslotsenkammer und die ausbildende Lotsenbrüderschaft sind befugt, die Daten ihrer jeweiligen Bewertungsnachweise und Gesamtbewertungen nach Absatz 2 zu speichern und für die Durchführung der Lotsenausbildung der bewerteten Seelotsenanwärterin oder des bewerteten Seelotsenanwärters zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

1Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der revierspezifischen Anforderungen und der jeweiligen Vorkenntnisse der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer Umstände die Ausbildungszeit verkürzen.
2Ein solcher Fall liegt insbesondere vor,

1.
wenn eine Seelotsin oder ein Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter in einem anderen Revier beantragt oder
2.
wenn die Lotsenbrüderschaft eine Verkürzung auf mindestens acht Monate für besonders befähigte Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter beantragt, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 des Seelotsgesetzes erfüllen.

(1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.

(2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.

(3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.

(4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.

(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Bundeslotsenkammer, die auf einem geeigneten Fahrzeug, einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator oder einem bemannten Schiffsmodell stattfindet.
2Die Bundeslotsenkammer hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:
3

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches und
2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ bewertete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Die Bundeslotsenkammer hat

1.
den Prüfungstermin festzulegen,
2.
die Prüfungskommission bestehend aus drei Seelotsinnen oder Seelotsen aus den ausbildenden Lotsenbrüderschaften zu berufen,
3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bundeslotsenkammer als Leitung der Prüfungskommission zu bestimmen und
4.
die zu prüfende Person unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten.
Werden zusätzlich Personen durch die Aufsichtsbehörde, die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer benannt, so dürfen diese Personen der Prüfung beiwohnen; eine Teilnahme an den Beratungen ist nicht zulässig.
2Die Prüfungskommission darf die Anwesenheit weiterer Personen zulassen.
3Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind von der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 4 +++
+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 4 +++)

(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsenanwärterin und der Seelotsenanwärter durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde.
2Dies gilt auch in dem Fall, dass die praktische Ausbildung durch eine andere Lotsenbrüderschaft durchgeführt worden ist.
3Die praktische Prüfung findet auf einem geeigneten Fahrzeug, auf einem bemannten Schiffsmodell oder an einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator statt.
4Die Lotsenbrüderschaft hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:
5

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches,
2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ benotete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes nachweisen, können abweichend von Absatz 1 zur praktischen Prüfung zum Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 2 von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein entsprechender Bedarf an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern nach § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes festgestellt wurde.

(4) 1Die Lotsenbrüderschaft und die Aufsichtsbehörde stimmen sich über den Prüfungstermin ab und teilen diesen der Bundeslotsenkammer mit.
2Die Lotsenbrüderschaft hat

1.
die zu prüfenden Personen über den Prüfungstermin unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und
2.
die Prüfungskommission bestehend aus dem Ältermann der Lotsenbrüderschaft oder einer von ihm benannten ihn vertretenden Person als Leitung sowie als weitere Mitglieder der Prüfungskommission die Ausbildungsleitung der Lotsenbrüderschaft und zwei ausbildende Seelotsinnen oder Seelotsen aus einer beliebigen Lotsenbrüderschaft einzuberufen.
§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(6) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 5 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(1) Nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 3 hat die ausbildende Lotsenbrüderschaft die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzumelden.

(2) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 endet mit einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde.
2Die Aufsichtsbehörde hat die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
3

1.
die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,
2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ bewertete Gesamtbewertung und
3.
für eine Seelotsenanwärterin und einen Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zusätzlich der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht vor, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters die Ausbildungszeit einmalig um mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 zu ermöglichen.
2Erfüllt die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach der verlängerten Ausbildungszeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat

1.
den Prüfungstermin festzusetzen,
2.
die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und
3.
die Prüfungskommission zu berufen.
Die Leitung der Prüfungskommission wird von einer Person der Aufsichtsbehörde wahrgenommen, die mindestens dem gehobenen Dienst angehört und Erfahrungen im Fachgebiet Seelotswesen aufweist.
2Diese hat als weitere Mitglieder der Prüfungskommission den Ältermann der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft, eine für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Person, im Fall der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Personen, sowie zwei revier- und sachkundige Personen der Aufsichtsbehörde oder der Schifffahrtspolizeibehörde zu benennen.
3§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6 auszuhändigen.

(1) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 1 sind die in Spalte 4 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(2) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 2 sind die in Spalte 5 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) Inhalte der mündlichen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 3 sind die in Spalte 6 des Ausbildungsrahmenplans genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(4) 1In einer Prüfung, die als Gruppenprüfung durchgeführt wird, dürfen höchstens sechs Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter in einer Prüfungsgruppe geprüft werden.
2Die Prüfungsdauer soll für jede Seelotsenanwärterin oder jeden Seelotsenanwärter höchstens vierzig Minuten betragen.

(1) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die zuständige Prüfungskommission feststellt, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, dass das Ausbildungsziel erreicht ist.
2Die Entscheidung der jeweiligen Prüfungskommission ergeht in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Prüfungskommission.
4Das Prüfungsergebnis ist jeder Seelotsenanwärterin oder jedem Seelotsenanwärter einzeln bekanntzugeben, wobei die Leistungen in den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfungen mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.
5Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen.
6Im Falle des Nichtbestehens sind der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter die Gründe der Prüfungsentscheidung im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen.
7Auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters sind die Gründe nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
8Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu eröffnen.

(2) 1Über den Ablauf der Prüfung ist von der Leitung der Prüfungskommission oder einem von ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen.
2Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen und ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Richtigkeit zu kontrollieren und schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(1) 1Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden.
2Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.

(2) 1Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
2Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.

(1) 1Eine zur Prüfung zugelassene Seelotsenanwärterin oder ein zur Prüfung zugelassener Seelotsenanwärter kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der zuständigen Leitung der Prüfungskommission von einer Prüfung zurücktreten.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.
3Ohne Angabe von nachgewiesenen wichtigen Gründen ist der Rücktritt vor Beginn der Prüfung nur einmal möglich.

(2) 1Tritt eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt nachgewiesen wird.
2Erscheint eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
3Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Für den Nachweis eines wichtigen Grundes hat die Prüfungskommission eine Frist zu setzen.
2Als wichtige Gründe gelten insbesondere eigene Krankheit, eigener Unfall oder ein aktueller Krankheitsfall oder Unglücksfall in der Familie.
3Wird der verlangte Nachweis erbracht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
4Anderenfalls hat die Prüfungskommission nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung festzustellen.
5Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(4) Die vor dem Rücktritt begonnene Ausbildung kann im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.

(1) 1Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und den betroffenen Prüfungsteil für nicht bestanden erklären.
2Eine solche Erklärung ist nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung des betroffenen Prüfungsteils nicht mehr zulässig.

(2) 1Die Prüfungskommission ist berechtigt, eine offensichtlich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehende Seelotsenanwärterin oder einen offensichtlich erkennbar unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehenden Seelotsenanwärter nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.
2Die Leitung der Prüfungskommission hat die betroffene Seelotsenanwärterin oder den betroffenen Seelotsenanwärter aufzufordern, einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden hat.
3Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(1) 1Verzichtet eine Seelotsin oder ein Seelotse ohne wichtigen Grund auf die Rechte aus der Bestallung binnen fünf Jahren nach ihrer Erteilung, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte an die Lotsenbrüderschaft zurückzuerstatten.
2Einem Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung steht es gleich, wenn eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 nach erfolgreich abgeschlossenem Masterstudium der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1 die Bestallung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erlangt.

(2) 1Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 und 2 liegt vor, wenn der Grund auf von der Seelotsin oder dem Seelotsen, der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter nicht zu vertretenden Umständen beruht, insbesondere der Pflege naher Angehöriger oder vergleichbarer Umstände.
2Der wichtige Grund ist der Aufsichtsbehörde durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft zu machen, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter, der Seelotsin oder dem Seelotsen unverzüglich zurückzusenden sind.

(3) 1Die Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsin oder der Seelotse angehörte oder der die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde, setzt die zu erstattenden Beträge nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 des Seelotsgesetzes durch Verwaltungsakt fest.
2Die festgesetzten Beträge müssen die zu erwartenden, aber nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und dürfen deren Gesamtsumme nicht übersteigen.
3Nach Zahlungseingang kehrt sie die Beträge an die Bundeslotsenkammer aus, die diese für die Zwecke der Ausbildung zu verwenden hat.

(4) 1Die Gewährung von ratenweiser Abzahlung der festgesetzten Beträge nach Absatz 3 ist möglich.
2Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(1) 1Die Aufsichtsbehörde hat für jede Seelotsenanwärterin und jeden Seelotsenanwärter einen Seelotsenanwärterausweis und für jede Seelotsin und jeden Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 7 auszustellen.
2Ein Seelotsenanwärterausweis ist im Falle einer Bestallung bei der Aufsichtsbehörde in einen Seelotsenausweis umzutauschen und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

(2) Seelotsenanwärterinnen, Seelotsenanwärter, Seelotsinnen und Seelotsen haben ihren Ausweis während des Lotsdienstes mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(3) 1Bereits ausgestellte Seelotsenausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ausscheiden einer Seelotsin oder eines Seelotsen aus dem Lotsdienst.
2Bereits ausgestellte Seelotsenanwärterausweise behalten ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der Ausbildung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.

(4) 1Bei Beendigung der Ausbildung ist von der Seelotsenanwärterin oder vom Seelotsenanwärter der Seelotsenanwärterausweis der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.
2Bei Widerruf, Rücknahme oder Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung ist der Seelotsenausweis von der Seelotsin oder vom Seelotsen bei der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

Alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten zur Durchführung und Beaufsichtigung der Seelotsenausbildung sind von der jeweiligen die Daten verarbeitenden Stelle

1.
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Lotsenausbildung von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter oder der Aufsichtsbehörde ohne das Erreichen einer Bestallung endgültig beendet wird oder
2.
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Bestallung erlischt, die Bestallung widerrufen, zurückgenommen oder auf sie verzichtet wird.

Abschnitt 2
Fortbildung

(1) 1Jede Seelotsin und jeder Seelotse ist verpflichtet, die für die Seelots- und Ausbildungstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.
2Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen auf bemannten Schiffsmodellen oder an Schiffsführungssimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 8. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.

(2) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren.

1Der Fortbildungsrahmenplan nach Anlage 8 ist unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan umzusetzen.
2Die Lotsenbrüderschaft hat die im Fortbildungsplan aufgenommenen Lehrgänge anhand des Musters der Lehrgangsbeschreibung nach Anlage 9 zu beschreiben.
3Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.

1Jede Seelotsin und jeder Seelotse hat die Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen.
2Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende ihrer Prüfung der Lotsenbrüderschaft unverzüglich zurückzusenden sind.

(1) 1Die Sach- und Personalkosten zur Durchführung der Fortbildungen nach Anlage 4 hat die Bundeslotsenkammer zu tragen.
2Die dadurch entstehenden Ausgaben bei der Bundeslotsenkammer werden aus dem Bundeshaushalt erstattet.

(2) 1Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde einen Finanzierungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2Nach dessen Prüfung und Genehmigung soll die Aufsichtsbehörde der Bundeslotsenkammer quartalsweise zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Haushaltsjahres je 25 Prozent der im Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben zur Verfügung zu stellen.
3Spätestens bis zum dritten Werktag des folgenden Quartals hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde die Verwendungsnachweise des vorausgegangenen Quartals über die entstandenen Ausgaben zur Prüfung zur Verfügung stellen und anzuzeigen, ob und inwieweit überwiesene Mittel im Quartal nicht verausgabt worden sind.
4Nicht verausgabte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen.
5Abweichend von Satz 4 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Bundeslotsenkammer bei der nächsten Quartalszahlung den nach Satz 4 zurückzuzahlenden Betrag von der Quartalszahlung abziehen.
6Bei fehlender Anzeige und Rückerstattung sind die nicht verausgabten Mittel ab dem 16. des auf das Quartalsende folgenden Monats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
7Zum Abschluss des vierten Quartals hat die Bundeslotsenkammer statt eines Quartalsabschlusses einen Jahresabschluss zu erstellen.
8In dem Jahresabschluss hat die Bundeslotsenkammer eine abschließende Prüfung und Verrechnung vorzunehmen und die nicht verausgabten Mittel sind an die Aufsichtsbehörde noch im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen.

1(Fundstelle:
2BGBl 2023 I Nr. 49, S. 12 - 24)

Der Ausbildungsrahmenplan beschreibt den inhaltlichen Ausbildungsumfang für die umfassende Qualifizierung zum Seelotsen.
3Die Inhalte sind handlungsorientiert beschrieben und in thematischen Modulen zusammengefasst.

3
4Die berufliche Handlungsfähigkeit der Seelotsinnen und Seelotsen bedingt neben einer soliden Wissensbasis und kognitiven Fähigkeiten insbesondere das praktisch-anwendungsorientierte Handeln.

4
5Die Ausbildungsziele werden im Rahmenplan als Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, ergänzend mit taxonomischen Verben nach BLOOM in ihrer Ausprägung eingestuft.
6Nur wenn ein taxonomisches Verb in der u. a. Spalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verwendet wird, wird der jeweilige Inhalt auch vermittelt.

6
7Der Einsatz taxonomischer Verben dient der Ordnung, sie gliedern sich nach logischen Kriterien und klassifizieren die Ausbildungsinhalte nach Lernzieltiefe in sechs Stufen.

7
8Die folgende Aufzählung der Lernstufen gibt einen Überblick in die Ordnung taxonomischer Verben.

8
9Stufe 1

Wissen
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: benennen
Synonym: angeben, aufschreiben, aufzählen, aufzeichnen, ausführen, benennen, beschreiben, bezeichnen, darstellen, reproduzieren, vervollständigen, zeichnen, zeigen, wiedergeben

Stufe 2

Verstehen
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: beschreiben, einordnen
Synonym: begründen, einordnen, ordnen, unterscheiden, vergleichen, wiedergeben, beschreiben

Stufe 3

Anwendung
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: interpretieren, ausführen
Synonym: anwenden, aufstellen, ausführen, berechnen, bestimmen, interpretieren, unterscheiden, verdeutlichen

Stufe 4

Analyse
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: analysieren, klassifizieren
Synonym: ableiten, analysieren, einkreisen, gegenüberstellen, gliedern, isolieren, klassifizieren, zerlegen, zuordnen

Stufe 5

Synthese
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: entwickeln, zusammenstellen
Synonym: abfassen, aufbauen, entwerfen, entwickeln, gestalten, kombinieren, konstruieren, lösen, organisieren, zusammenstellen

Stufe 6

Beurteilung
Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: bewerten, beurteilen, differenzieren, auswerten
Synonym: auswerten, beurteilen, bewerten, differenzieren, entscheiden, qualifizieren, urteilen, vergleichen, vertreten, widerlegen, folgern, gewichten, vereinfachen

Im Folgenden bedeuten

LA 1: Lotsenausbildungsabschnitt 1;

LA 2: Lotsenausbildungsabschnitt 2;

LA 3: Lotsenausbildungsabschnitt 3.

Lfd.
Nr.
Inhalte der
theoretischen Ausbildung
Zu vermittelnde Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten
LA 1 LA 2 LA 3
1 Schifffahrtskunde und Manövrieren Antriebskonzepte sowie Ruderarten und deren Anwendungsbereiche
Die Vor- und Nachteile sowie Möglichkeiten des Einsatzes von unterschiedlichen Antriebskonzepten sowie Ruderarten beschreiben bewerten
Schiffsdynamik
Hydrodynamische Effekte sowie Einflüsse durch Wind und Strom unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schiffstypen und Bauarten beschreiben beurteilen
Ankern
Unterschiedliche Bauarten von Ankern, ihre Wirkweise und Strategien des Ankerns benennen
Praktischer Ablauf beim Ankern, Wahl des Ankers und Kettenlänge in Abhängigkeit von Ankergrund, Wassertiefe und äußeren Einflüssen sowie Kommunikation benennen beschreiben beurteilen
Ankermanöver zur Positionierung sowie als Hilfsmittel zum Manövrieren differenzieren
Leinen
Manöverstationen, insbesondere Anordnung und Art der Winden, Klüsen und Poller sowie Bruchlast der verschiedenen Komponenten beschreiben
Konzepte der Leinenführung an Bord beschreiben
Beschaffenheit von Festmacherleinen und -drähten beschreiben
Landseitige Einrichtungen zum Festmachen beschreiben
Auftretende Belastungen an Leinen, Pollern und Klüsen beim Festmachen und am festgemachten Schiff beschreiben
Maritime Automationssysteme
Art und Weise der Erfassung von schiffs- sowie landseitigen Daten und deren Verarbeitung für ein sicheres und effizientes Verkehrs- und Schiffsbetriebsmanagement beschreiben
Technische Weiterentwicklung in der maritimen Automation benennen
Maritime Automationssysteme interpretieren
Projekte aus der maritimen Forschung und Entwicklung benennen
Technische Navigation
Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung, insbesondere Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW, automatische Steueranlagen, deren Handhabung, Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen beschreiben beurteilen beurteilen
Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Ergonomie beurteilen beurteilen beurteilen
Informationen von Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW auswerten auswerten auswerten
Reiseplanung
Nautische Reiseplanung nach internationalen Standards entwickeln
Schlepper und Schlepptechnik
Antriebskonzepte von Hochsee-, Hafen- und Begleitschleppern sowie deren optimaler Einsatzbereich als Manövrierhilfe in der Seeschiffsassistenz benennen analysieren
Besonderheiten in der Verschleppung von Anhängen mit und ohne Antrieb benennen benennen
Anzahl und Leistung benötigter Seeschiffsassistenz sowie geeignete Schleppverbindungen analysieren beurteilen
Situationsgerechte Seeschiffsassistenz analysieren beurteilen
Eindeutige und klare Kommunikation beurteilen beurteilen
Manövrierfähigkeit von Schlepp- und Schubverbänden im engen Fahrwasser unter Berücksichtigung von Umwelteinflüssen beurteilen beurteilen
Theorie im Simulator
Selbstständiges Führen von Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom beurteilen beurteilen beurteilen
Komplexe Verkehrslagen auswerten auswerten auswerten
Hydrodynamische Effekte sowie Einflüsse durch Wind und Strom in der Manöverplanung analysieren beurteilen
Hydrodynamische Effekte sowie Einflüsse durch Wind und Strom während eines Reiseverlaufs analysieren beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung von Ankermanövern unter Berücksichtigung der Wahl des Ankers und Kettenlänge in Abhängigkeit von Ankergrund, Wassertiefe und äußeren Einflüssen sowie Kommunikation anwenden beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung sicherer An- und Ablegemanöver mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom anwenden beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung der Querung von Fahrwassern und des Durchfahrens von Stromschnitten mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom anwenden beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung des Drehens, Traversierens, Aufstoppens und Haltens von Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom anwenden beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung des Fahrens im Konvoi, Überholens und Begegnens mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom anwenden beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung des Ansteuern und Haltens von vorgegebenen Positionen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom anwenden beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung des Ein- und Auslaufens aus Schleusen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom mit und ohne Schlepperassistenz anwenden beurteilen
Planung, Durchführung und Auswertung des Lotsenwechsels mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Verkehrslage, Wetter-, Wind-, Strömungsbedingungen sowie schiffbaulichen Besonderheiten anwenden beurteilen
2 Notfallmanagement Not- und Störfälle
Schiffsseitige Notfallpläne im Falle von Grundberührung, Kollision, Feuer etc. beschreiben
Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen im Simulator unter
Anleitung
ausführen
ausführen
Strategien bei Not- und Störfällen im Simulator beschreiben
ausführen
entwickeln
ausführen
Notfallpläne von Seiten der Behörden beschreiben
Notfallpläne der Lotsenbrüderschaften bestimmen
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Bereich Notfallmanagement einschließlich Systemkonzept maritime Verkehrssicherheit deutsche Küste beschreiben
Vom Schiff und der Ladung ausgehende Gefahren für die Umwelt beurteilen
Maßnahmen zur Minimierung von möglichem Schaden beurteilen
Notfallpsychologie
Elemente aus der Notfallpsychologie einordnen
Physische wie psychische Belastbarkeit einordnen
interpretieren
Verhalten von Kapitän und Besatzung in Not- und Störfällen einordnen
interpretieren
Methoden der persönlichen psychischen Aufarbeitung eines Not- oder Störfalles beschreiben
Methoden und Strategien zur Selbsteinschätzung und Entscheidungsfindung in Notfallsituationen bestimmen
Veränderung der Wahrnehmung in Notfallsituationen beschreiben
Dokumentation
Relevante Daten bei Eintritt eines Not- oder Störfalles und Dokumentation des Vorfalls zusammen-
stellen
Interne und externe Meldeverfahren beschreiben
Not- und Störfälle auswerten
Sicherer Umgang mit Presse und sozialen Medien beurteilen
Berichte nach Not- und Störfällen verfassen
3 Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie Arbeitskonzepte
Konzepte und Modelle der Arbeitspsychologie benennen
Konzepte und Modelle zu Denkprozessen, lösungsorientiertem Denken, vorausschauendem Handeln benennen
Volitionale Prozesse benennen
Persönlichkeitsbildung
Fatigue Management Strategien bestimmen
Lifestyle Management Strategien bestimmen
Aktuelle Erkenntnisse aus den Bereichen Ernährung, Bewegung benennen
Konzepte und Strategien zu Resilienzerhöhung benennen
Methoden zur Selbsteinschätzung, „Information overload“ („frozen Pilot“), Informationsmanagement benennen
Konzepte und Strategien zu Zeit-/Stressmanagement bestimmen
Konzepte und Strategien zu Fehlermanagement bestimmen
Strategien zur Entscheidungsfindung bestimmen
Soziologie
Methoden und Strategien aus dem Bereich Konfliktmanagement benennen
Kommunikationsmodelle benennen
Konzepte zu Selbstbild/Fremdbild, Relevanz des persönlichen Erscheinungsbildes bewerten
Umgangsformen, Umgang mit Anderen, interkulturelles Bewusstsein bewerten
Konzepte zur sozialen und kooperativen Gruppenarbeit beurteilen
Führungskompetenz und Führungsstile bestimmen
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld einordnen
interpretieren
4 Recht Bundesgesetze
Die für das Seelotswesen relevanten Artikel des Grundgesetzes auswerten
Gesetz über das Seelotswesen auswerten
Bundeswasserstraßengesetz analysieren
Seeaufgabengesetz analysieren
Seeunfalluntersuchungsgesetz analysieren
Verordnungen
Seelotsenausbildungsverordnung auswerten
Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen auswerten
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers auswerten
Verordnung über die seeärztliche Untersuchung der Seelotsen beschreiben
Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere beschreiben
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seengebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen beschreiben
Revierspezifische Verwaltungsanordnungen, Verordnungen, Ordnungen, Vereinbarungen für Verkehrszentralen, Häfen, Schleusenanlagen etc. beschreiben
Revierspezifische bilaterale Verträge beschreiben
Für das Seelotswesen relevante Bereiche weiterer Bundesgesetze und Verordnungen
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz benennen
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere benennen
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt benennen
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen benennen
Zollverordnung benennen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz benennen
Seeverkehrsrecht
Kollisionsverhütungsregeln anwenden
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung mit Bekanntmachungen auswerten
Schifffahrtsordnung Emsmündung auswerten
Revierspezifische Hafenverkehrsordnung anwenden
Bekanntmachungen für Seefahrer anwenden
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
Aufbauorganisation der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und deren Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtliche Grundlagen beschreiben
5 Selbstverwaltung Bundeslotsenkammer
Selbstverwaltung der Bundeslotsenkammer, insbesondere der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche Grundlagen beschreiben
Lotsenbrüderschaft
Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaft, insbesondere der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche Grundlagen beschreiben
Die Bestimmungen des inneren Dienstbetriebs analysieren
Statuten der Lotsenbrüderschaft analysieren
Internationale Lotsenvereinigungen
Struktur und Aufgaben der EMPA und IMPA benennen
Lotsbetriebsverein
Struktur, Aufbau, Verantwortlichkeiten sowie rechtliche Grundlage des Lotsbetriebsvereins benennen
6 Revierkunde Alle Reviere
Wesentliche Merkmale aller deutschen Seelotsreviere benennen benennen
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung der angrenzenden Reviere und Seegebiete benennen
Eigenes Revier
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie, sowie schwimmende und feste Seezeichen und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung, insbesondere: Kurse und Distanzen, Fahrwasser, Reeden, Sperrgebiete, Verkehrstrennungsgebiete, Wassertiefen, Gezeiten, Strömungen, Bezugshorizonte, Häfen, Schleusen, Liegeplätze des jeweiligen Seelotsreviers analysieren
zusammen-stellen
bewerten
Kommunikation
Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern und Beteiligten der Maritimen Verkehrssicherung bestimmen
Kommunikation mit Diensten wie Festmachern und Schleppern bestimmen
7 Lotsdienst Aufgaben, Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten eines Lotsen im Kontext der Beratung beurteilen
Vollständige Vorbereitung und Planung einer Reise unter Berücksichtigung von Wetter, Verkehr, Tide, Tidefahrplan beurteilen
Master/Pilot Information Exchange MPEX bewerten
Intensität der Beratung des Brückenteams analysieren
Strategien des Lotsenwechsels unter Berücksichtigung von Verkehrslage, Wetter-, Wind-, Strömungsbedingungen, schiffbauliche Besonderheiten beurteilen
Konzept der Landradarberatung nach standardisierter Syntax (ISSUS) „Hamburger Modell“ sowie der Verwaltungsanordnungen über die Benutzung der Radaranlagen der jeweiligen Verkehrszentralen beschreiben
Aufgaben und Ablauf des Wachdienstes auf festen oder schwimmenden Lotseinrichtungen beschreiben
Aufgaben, Rechte und Pflichten aus der administrativen Lotstätigkeit beschreiben
8 Maritimer Umweltschutz Internationale Vorschriften
MARPOL Anlagen I – VI inkl. Special Areas und PSSA benennen
Ballast Water Management Convention und BWMS Code benennen
Emission Control Areas CO2, SOx, NOx benennen
IMDG Code, International Code for the Construction and Equipment of Ships carrying Dangerous Chemicals in Bulk IBC, International Code of the Construction and Equipment of Ships carrying Liquefied Gases in Bulk IGC,
International Code of Ships using gases or other low-flashpoint fuels IGF
International Code for the safe carriage of packaged irradiated nuclear fuel, plutonium and high-level radioactive wastes on board ships INF Code
benennen
Alternative Antriebskonzepte und Energieträger (LNG, Methanol, Brennstoffzellen, Batterien etc.) benennen
Kollisionsverhütungsregeln im Kontext des maritimen Umweltschutzes beschreiben
Nationale Vorschriften
Seeaufgabengesetz, Seeschifffahrtsstraßenordnung, Schifffahrtsordnung Ems, revierspezifische Hafenverkehrs- und Hafenbenutzungsordnung im Kontext des maritimen Umweltschutzes beschreiben
9 Ausbildungsfahrten und praktischer Lotsdienst Sicherheit
Sicheres Verhalten im Hafengebiet und an Bord anwenden anwenden anwenden
Zugänge zu einem Wasserfahrzeug hinsichtlich Sicherheit und korrekter Ausbringung beurteilen beurteilen beurteilen
Aufmerksames, sicheres Bewegen sowie sichere Orientierung an Bord anwenden anwenden anwenden
Positive und gezielte Ansprache der Besatzung, umgehendes Austauschen essentieller Informationen anwenden anwenden anwenden
Analysieren und Einrichten des Arbeitsplatzes
Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Ergonomie beurteilen beurteilen beurteilen
Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW, automatische Steueranlagen beurteilen beurteilen beurteilen
Informationen von Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW auswerten auswerten auswerten
Einsatz und Gebrauch der revierspezifischen PPU beurteilen
Verhalten von Kapitän und Besatzung einordnen einordnen einordnen
interpretieren
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld einordnen einordnen einordnen
interpretieren
Handhabung und Einsatz der nautischen Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung ausführen beurteilen beurteilen
Manövriereigenschaften des Schiffes unter Berücksichtigung der vorhandenen Manövriereinrichtungen beurteilen beurteilen
Notwendigkeit externer Unterstützung wie z. B. Schlepper, Festmacherboote, Leinenverbindungen analysieren beurteilen
Reiseplanung und Reiseverlauf
Meteorologische und hydrologische Einflüsse sowie deren Veränderungen analysieren analysieren beurteilen
Nautische Reiseplanung nach internationalen Standards entwickeln
Reiseverlauf und Manöver hinsichtlich möglicher Gefahren einordnen analysieren beurteilen
Aktuelle Position, Geschwindigkeit und Drehrate eines Fahrzeugs bewerten bewerten bewerten
Direkte und indirekte Einflüsse auf den Reiseverlauf in der Umgebung des Schiffes einordnen analysieren beurteilen
Schifffahrtszeichen sowie deren Bedeutung bestimmen bestimmen bestimmen
Wasserfahrzeuge hinsichtlich ihrer Silhouette klassifizieren klassifizieren klassifizieren
Verkehrslage analysieren analysieren beurteilen
Führen eines Fahrzeugs im freien Seeraum und im engen Fahrwasser auf einer vorgesehenen Route innerhalb sicherer Toleranzen und sicherer Geschwindigkeit beurteilen beurteilen beurteilen
Vorbereitung einer Reise im Hinblick auf lotsspezifische Aspekte wie Wetter, Verkehr, Tide, Tidefahrplan, Bekanntmachungen für Seefahrer, Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung, Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen auswerten
Vorbereitung einer Lotsberatung im Hinblick auf Antriebskonzept, Ruderanlage, Tiefgang und Beladungszustand des zu lotsenden Schiffes auswerten
Relevante Informationen zum Revier wie z. B. Informationen zu Liegeplatz, Hafenbetreiber, Anforderungen an Festmachereinrichtungen, Vertäuanforderungen zusammen-stellen
Charakteristika des Reviers
Topographie, Umweltbedingungen, Verkehrsstruktur aller deutschen Seelotsreviere benennen benennen
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung der angrenzenden Reviere und Seegebiete beschreiben
Topographie, Hydromorphologie, Hydrographie, sowie schwimmende und feste Seezeichen und Einrichtungen zur Maritimen Verkehrssicherung, insbesondere: Kurse und Distanzen, Fahrwasser, Reeden, Sperrgebiete, Verkehrstrennungsgebiete, Wassertiefen, Gezeiten, Strömungen, Bezugshorizonte, Häfen, Schleusen, Liegeplätze des jeweiligen Seelotsreviers analysieren
zusammen-stellen
bewerten
Kommunikation
Interne Kommunikation mit der Brückenbesatzung
ausführen analysieren beurteilen
Externe Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern und Beteiligten der Maritimen Verkehrssicherung unter
Anleitung
ausführen
unter
Anleitung
ausführen
beurteilen
Externe Kommunikation mit Diensten wie Festmachern und Schleppern unter
Anleitung
ausführen
beurteilen
Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen unter
Anleitung
ausführen
beurteilen
Manövrieren
Sichere Leinenführung, Vertäuen, Festmachen von Schleppern, Ankern unter Beachtung der schiffsspezifischen Anordnung der Manöverstation beschreiben
Planen, Durchführen und Auswerten folgender Situationen:
Ansteuern und Halten von vorgegebenen Wartepositionen, Liegestellen und Lotsenversetzpositionen, Queren und Durchfahren von Stromschnitten, Drehen, Traversieren, Halten und Aufstoppen im/ohne Strom, Fahren im Konvoi, Überholen und Begegnen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom
anwenden beurteilen
Planen, Durchführen und Auswerten folgender Situationen:
An- und Ablegen unter Berücksichtigung der Leinen als mögliche Manövrierhilfe, Ankern zur Positionierung und als Manövrierhilfe, Ein- und Auslaufen in/aus Schleusen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen unter Berücksichtigung von Wind und Strom
unter
Anleitung
anwenden
beurteilen
Antriebskonzepte von Hochsee-, Hafen- und Begleitschleppern bestimmen beurteilen
Optimalen Einsatzbereich von Schleppern als Manövrierhilfe in der Seeschiffsassistenz bestimmen beurteilen
Besonderheiten in der Verschleppung von Anhängen mit und ohne Antrieb bestimmen beurteilen
Hydrodynamische Effekte bestimmen beurteilen
Lotsenwechsel
Master/Pilot Information Exchange MPEX unter Berücksichtigung von kulturellen und sprachlichen Besonderheiten anwenden beurteilen
Pilot/Pilot Information Exchange anwenden beurteilen
Sicherheitsaspekte beim Versetzen und Ausholen der Bordlotsen beschreiben anwenden beurteilen
Durchführung des Lotsenwechsels unter Berücksichtigung von Verkehrslage, Wetter-, Wind-, Strömungsbedingungen und schiffbaulichen Besonderheiten beurteilen
Lotsdienst
Lotsdienste des Reviers:
Lotsberatung an Bord, Landradarberatung nach standardisierter Syntax (ISSUS) „Hamburger Modell“, Wachdienst auf festen oder schwimmenden Lotseinrichtungen, Einsatzleitung, Telefonist/in bzw. Betriebsassistent/in und Distanzlotsung
beurteilen
Selbstverwaltung
Führen der Bört- und Schiffslisten beurteilen
Lotsgeld und Lotsabgabe auf Grundlage der Lotstarifverordnung bestimmen

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 25)

Eine Reihung findet nur innerhalb einer Bewerbergruppe für denselben Eingangs-Lotsenausbildungsabschnitt statt.

LA 1höchste Punktzahl
Eignungsuntersuchung40
Kenntnisse der englischen Sprache10
Beherrschen der deutschen Sprache10
Geburtsjahrgang10
Höchstes Abschlusszeugnis
– allgemeinbildende Schule5
ODER
– Bachelorabschluss der Hochschule (NWO)10
Fahrtzeit als NWO10
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft15
Gesamt max.105

LA 3 und LA 2 höchste Punktzahl
Eignungsuntersuchung 35
Kenntnisse der englischen Sprache 10
Beherrschen der deutschen Sprache 10
Geburtsjahrgang 10
Abschlusszeugnis der Fach- bzw. Hochschule 5
Dienststellung an Bord 7,5
Fahrtzeiten, Schiffsgröße 7,5
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft 15
Gesamt max. 100

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 26)

Abschnitt 1 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsfahrten

Die Leistungen der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in den Ausbildungsfahrten werden wie folgt bewertet:
3

1.
„vollumfänglich erfüllt“ = 100 % bis 91 %, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2.
„erfüllt“ = unter 91 % bis 81 %, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3.
„überwiegend erfüllt“ = unter 81 % bis 61 %, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.
„teilweise nicht erfüllt“ = unter 61 % bis 41 %, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.
„überwiegend nicht erfüllt“ = unter 41 % bis 21 %, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.
„nicht erfüllt“ = unter 21 %, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Abschnitt 2 Bewertung der Ausbildungsfahrten

Die Bewertung der Leistung in den Ausbildungsfahrten erfolgt in folgenden Kriterien:

3
4Auf jeder Ausbildungsfahrt sind zu bewerten

Reisevorbereitung
Reiseverlauf
Eigenschutz
Sozialverhalten (Stresstoleranz, Motivation, Kontrollüberzeugung, Zuverlässigkeit, Empathie, Offenheit, Rollenbewusstsein).

Zu bewerten sind außerdem folgende individuelle Kriterien, die je nach Verlauf der Ausbildungsfahrt und dem Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters von der anleitenden Lotsin oder dem anleitenden Lotsen bestimmt werden:
5

Rudergehen
Fahren im Konvoi
Ankern
Gebrauch des Ankers zum Manövrieren
Halten der Position
Anlegen
Ablegen
Reaktion auf hydrodynamische Effekte
Überholen
Begegnen
Manövrieren auf begrenztem Raum
Manövrieren mit Schlepperhilfe
Einlaufen in eine Schleuse
Auslaufen aus einer Schleuse
Kommunikation
Durchfahren eines Stromschnitts
Ein- und Ausdocken
Tidegerechte Passageplanung.

Abschnitt 3 Gesamtbewertung

Die Gesamtbewertung ergibt ein „geeignet“, wenn jedes der in Abschnitt 2 genannten Kriterien im arithmetischen Mittel mindestens mit „überwiegend erfüllt“ (100 – 61 %) bewertet wurde.

5
6Liegt ein Kriterium darunter, ist die Gesamtbewertung „nicht geeignet“.

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 27 - 30)

Abschnitt 1 Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung

Name des Lehrganges Train the Trainer basic (TtT Basic)
Lehrgangsverantwortliche Institution Bundeslotsenkammer
Thema Anleitende Seelotsinnen und Seelotsen, Lernbegleitung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern
Ziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als Ausbilderin/Ausbilder/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem Beruf als Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die praktischen Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Die Lernbegleitung bedeutet, einen Rahmen für deren individuelle Lernprozesse in der Einzelbetreuung zu gestalten.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen Wirkungszusammenhänge bei Betrachtung von Lernzielen und Unterrichtsmethoden. Den zukünftigen anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen ist bewusst, dass sie bei der Lernbegleitung auch eigene pädagogische Entscheidungen im Umgang mit der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter treffen müssen. Sie wissen zudem, dass sie bei der Lernbegleitung die in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsziele mit der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter erreichen müssen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer planen Lern-Lehr-Arrangements unter Berücksichtigung von Lerntheorien insbesondere unter Anwendung aktivierender Methoden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden die Modelle aus der Kommunikationstheorie praxisorientiert in Form von Übungen an. Dadurch erfahren sie die Mehrdimensionalität von Kommunikation und erkennen, dass bewusstes Kommunizieren Informationsverluste und Missverständnisse reduziert.

Die anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen lernen und lehren entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung und ihren Anlagen, entwickeln eigenständig realitätsnahe Übungen in unterschiedlichen Lernumgebungen und Arbeitsbezügen.

Die Lernbegleitung während einer „Mitfahrt“ ermöglicht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern später für die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter eigene Übungen zur Lotstätigkeit zu entwickeln, Lehr- und Lernziele festzulegen und den Lernerfolg zu überprüfen.
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen
Zielgruppe Seelotsen nach SeeLG ab 12/2022
Max. Teilnehmerzahl 6 Personen
Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse
Art der Qualifikation Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/Arbeitsaufwand 4 Tage (24 Zeitstunden)

Thema Inhalte Dauer
(à 60 Minuten)
Rolle des Lernbegleiters Aktueller Stand der Ausbildung zu einer Seelotsin oder einem Seelotsen 4
Notwendigkeit neuer Ausbildungswege im lotsenbrüderschaftsübergreifenden Rahmen
Rollen aller in der Ausbildung beteiligten Personen
Gegenseitige Erwartungen von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern/Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern/Lotsenbrüderschaften und der daraus resultierenden Aufgaben und Verantwortung an die Lernbegleitung
Autorität und innere Haltung
Kompetenzen des Lernbegleiters (Werte, soziale Kompetenz, fachliche Kompetenz)
Zielgruppendefinition und das Lernverhalten von Erwachsenen Überblick über die Charakteristika der unterschiedlichen Generationen 3
Biographiearbeit: exemplarische Entwicklung einer potenziellen Kandidatin und eines potenziellen Kandidaten aus LA 1/LA 2
Lernpyramide
Aktivierende Lehr- und Lernmethoden/Gehirngerechtes Lernen
Lernen durch Primär- und Sekundärerfahrungen
Kommunikation Kommunikationsmodell der 4 Ebenen 3
Axiome der Kommunikation
Bewusste Kommunikation zur Vermeidung von Informationsverlusten und Missverständnissen
Körpersprache
Grundzüge der Didaktik und Methodik Situatives Erkennen von Lernzielen (Grob- und Feinlernziele) 3
Beurteilen und Bewerten von Lernergebnissen
Aktivierendes Lehrgespräch
Erkennen von potenziellen Aufgabenstellungen
Visualisierung als elementarer Bestandteil der Lernbegleitung
Praktische Übungen zur Wissensweitergabe als Lernbegleiter Erkennen der Vielschichtigkeit und Komplexität der Lotstätigkeit zur Ableitung von geeigneten Lernzielen und Erstellung von Aufgaben 11
Transfer der erlernten Inhalte in die praktische Umsetzung
Entwicklung praxisorientierter Übungen am Simulator
Durchführung von Briefing und Debriefing in Form eines Lehrgesprächs

Abschnitt 2 Inhalte für die Schulung der anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen, Aufbauschulung

Name des Lehrganges Train the Trainer advanced (TtT Advanced)
Lehrgangsverantwortliche Institution Bundeslotsenkammer
Thema Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen, Lernbegleitung von Gruppen
Ziele Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als ausbildende Seelotsin/Seelotse/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem Beruf als Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die vorgegebenen Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben den Train the Trainer Basic durchlaufen und den Transfer in die Praxis vollzogen.

Im Train the Trainer Advanced erweitern sie ihre Erfahrungen aus der Einzelbetreuung um Kompetenzen aus dem Bereich der Wissensvermittlung für Gruppen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Struktur einer Unterrichtseinheit sowie deren untergeordneten Lerneinheiten entwickeln und diese umsetzen. Sie sind in der Lage, Lernziele zu definieren und methodisch umzusetzen. Dafür legen sie sich auf eine Lernzieltiefe fest und erstellen Lernerfolgskontrollen.

Methodenvielfalt, Wahrnehmung der umfänglichen Lernumgebung sowie kreative Denkansätze zur Methodenfindung erkennen sie als hilfreiche Parameter in ihrer Unterrichtsplanung. Sie kennen die typischen Phasen der Gruppendynamik und sind in der Lage, herausfordernde Gruppenmitglieder zu identifizieren und zu begegnen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer demonstrieren ihren Lernerfolg in einer Lehrprobe.
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen
Zielgruppe Seelotsinnen und Seelotsen
Max. Teilnehmerzahl 6 Personen
Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse und Teilnahme an der Bundeslotsenkammer Schulung Train the Trainer basic
Art der Qualifikation Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/Arbeitsaufwand 4 Tage (24 Zeitstunden)

Thema Inhalte Dauer
(à 60 Minuten)
Wahrnehmungsebenen einer Trainerin/eines Trainers Erkennen der elementaren Wahrnehmungsebenen als Trainerin/Trainer 3
Bedeutung der Wahrnehmungsebenen insbesondere in der Anfangsphase des Seminars
Gestaltung eines passgenauen Seminareinstiegs
Kreisläufigkeit der Kommunikation
Wiederholung der Kernelemente des TtT basic Aktueller Stand der Ausbildung zur Seelotsin/zum Seelotsen 2
Aktivierende Lehr- und Lernmethoden/gehirngerechtes Lernen
Die 7 Elemente des guten Lehrens
Axiome der Kommunikation in Fokussierung auf den Lernenden
Spezifika der unterschiedlichen Generationen
Grundlagen der Didaktik Definition von Didaktik und Methodik 2
Definition der Begriffe Grob- und Feinlernziele
Formulierung von Lernzielen
Taxonomie von Lernzielen
Gestaltung eines Ablaufplanes
Methodik Übersicht über Methodenvielfalt 4
Unterscheidung zwischen lernzentrierten und trainerzentrierten Methoden
Entwicklung eigener aktivierender Methoden
Nutzung der Lernumgebung
Medienauswahl und -nutzung
Wert von Feedbackmethoden
Lernerfolgskontrollen Sinn und Nutzen von Lernerfolgskontrollen 2
Auswahl der Methode zur Lernerfolgskontrolle in Abhängigkeit des Lernziels
Objektivierung von Lernerfolgskontrollen
Zusammenhang von Lernziel und Lernerfolg
Dynamik von Gruppen Phasen der sozialen Interaktion in Gruppen 1
Phasengerechtes Führen einer Gruppe
Die Trainerin/der Trainer als Teamentwicklerin und Teamentwickler
Herausfordernde Gruppenmitglieder Individuelle Leitsätze zum Umgang mit herausfordernden Teilnehmerinnen und Teilnehmern 1
Leitfaden zum Umgang mit Störungen durch Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Lehrprobe Transfer der erlernten Inhalte in die praktische Umsetzung 9
Entwicklung einer Lehrprobe anhand des Ausbildungsrahmenplanes
Durchführung einer Lehrprobe und anschließendes Feedback

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 31)

Bundeslotsenkammer/Lotsenbrüderschaft [Logo]

Prüfungszeugnis

nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 im Rahmen der Seelotsenausbildung

bzw.
3über die Eingangsprüfung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3

Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter


geboren am in

hat die praktische Prüfung nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 der Lotsenausbildung bzw. für die Zulassung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 bestanden.

, den




Leitung der Prüfungskommission

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 32)

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt [Logo]

Prüfungszeugnis

über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen

Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter


geboren am in

hat die Prüfung zur Seelotsin/zum Seelotsen für das Seelotsrevier




bestanden.

, den




(Dienstsiegel)
Leitung der Prüfungskommission

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 33 - 34)

7.1 Muster des Ausweises für Seelotsinnen und Seelotsen

Vorderseite:

Musterabbildung von der Vorderseite des Ausweises für eine Seelotsin oder einen Seelotsen.

2
3Rückseite:

Musterabbildung von der Rückseite des Ausweises für eine Seelotsin oder einen Seelotsen.

3
47.2 Muster des Ausweises für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter

Vorderseite:

Musterabbildung von der Vorderseite des Ausweises für eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter.

4
5Rückseite:

Musterabbildung von der Rückseite des Ausweises für eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter.

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 35 - 37)

Modul Inhalte Zeitrichtwert
Eigenschutz im Seelotsdienst Handhabung und Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung wie Rettungsweste, Personal Locator Beacon, Notlicht, Kälteschutz, Anforderungen und Funktionalität von Arbeitskleidung 5 Tage/
5 Jahre
Sicherheitsvorkehrungen beim Versetzvorgang, Besonderheiten bei Versetzprozessen in den Revieren
Verfahren für das Überleben im Seenotfall
Erste Hilfe Maßnahmen, Unterkühlung, Infektionsschutz an Bord
Schifffahrtskunde und Manövrieren Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung, insbesondere Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW, automatische Steueranlagen, deren Handhabung, Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen 8 Tage/
5 Jahre
Technische Weiterentwicklung in der maritimen Automation sowie der nautischen Brückenausrüstung
Fehler und Grenzen von Nautischer Brückenausrüstung unter Berücksichtigung von Erfahrungen im Revier
Nutzen aller zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel in unterschiedlichen Situationen im Revier
Einsatz und Gebrauch der revierspezifischen PPU
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen im Revier unter Berücksichtigung von Wind und Strom mit und ohne Schlepperassistenz
Berücksichtigen und Beurteilen von hydrodynamischen Effekten sowie Einflüsse durch Wind und Strom mit Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen
Beurteilen der Vor- und Nachteile sowie Möglichkeiten des Einsatzes von unterschiedlichen Antriebskonzepten sowie Ruderarten
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit neuen zu erwartenden Wasserfahrzeugen
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen in neu gestalteten Fahrwasserabschnitten bzw. Hafenanlagen
Notfallmanagement Planung, Durchführung und Auswertung von Not- und Störfällen sowie Grenzsituationen 3 Tage/
5 Jahre
Notfallpläne von Seiten der Behörden, Lotsenbrüderschaften sowie schiffsseitige Notfallpläne
Strategien zur Bewältigung von Not- und Störfällen
Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen
Analyse und Auswertung möglicher Gefahrenlagen, Fallstudien, Fehlerkettenanalyse
Tätigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere des Havariekommandos und der Verkehrszentralen in Not- und Störfällen
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Lotsen im Bereich Notfallmanagement nach SeeLG, VV-WSV 2408, Seeunfalluntersuchungsgesetz
Elemente aus der Notfallpsychologie, physische wie psychische Belastbarkeit
Verhalten von Kapitän/in und Besatzung in Not- und Störfällen
Methoden der persönlichen psychischen Aufarbeitung eines Not- oder Störfalles
Methoden und Strategien zur Selbsteinschätzung und Entscheidungsfindung in Notfallsituationen
Veränderung der Wahrnehmung in Notfallsituationen
Zusammenstellen von relevanten Daten bei Eintritt eines Not- oder Störfalles und Verfassen von Berichten
Sicherer Umgang mit Presse und sozialen Medien
Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie Führungskompetenz und Führungsstile 4 Tage/
5 Jahre
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld
Methoden und Strategien aus dem Bereich Konfliktmanagement
Kommunikationsmodelle
Konzepte zu Selbstbild/Fremdbild, Relevanz des persönlichen Erscheinungsbildes
Umgangsformen, Umgang mit Anderen, interkulturelles Bewusstsein
Konzepte zur sozialen und kooperativen Gruppenarbeit
Fatigue Management Strategien
Lifestyle Management Strategien
Aktuelle Erkenntnisse aus den Bereichen Ernährung, Bewegung
Konzepte und Strategien zu Resilienzerhöhung
Methoden zur Selbsteinschätzung, „Information overload“ („frozen Pilot“), Informationsmanagement
Konzepte und Strategien zu Zeit-/Stressmanagement
Konzepte und Strategien zu Fehlermanagement
Strategien zur Entscheidungsfindung
Recht Analyse und Auswertung von Gesetzen und Rechtsvorschriften das Seelotswesen betreffend 2 Tage/
5 Jahre
Aktuelle Informationen zum Revier von Seiten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere der Verkehrszentralen
Systemkonzept maritime Verkehrssicherheit deutsche Küste, Hintergrund und Module
Aufgaben und Dienste der Maritimen Verkehrssicherung
Kommunikation mit Verkehrszentralen, Zusammenwirken der beteiligten Parteien an Land und an Bord im Revier
Lotsdienst und Selbstverwaltung Durchführung der Landradarberatung nach standardisierter Syntax (ISSUS „Hamburger Modell“) 2 Tage/
5 Jahre
Aufgaben bei der Radarberatung von Land
Verwaltungsanordnung über die Benutzung der Radaranlagen der jeweiligen Verkehrszentrale
Zuständigkeiten der Bediensteten der Verkehrszentralen im Rahmen der Radarberatung
Kommunikation mit Verkehrszentralen und Verkehrsteilnehmern
Datensicherung durch die Verkehrszentrale
Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaft, insbesondere der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche Grundlagen
Bestimmungen des inneren Dienstbetriebs
Train the Trainer nach Anlage 4 Abschnitt 1 und Anlage 4 Abschnitt 2 je 4 Tage/
5 Jahren

1(Fundstelle:
2BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 38)

Name des Lehrganges Kurstitel
Lehrgangsverantwortliche Institution Name der Lotsenbrüderschaft
Thema Siehe Modul Fortbildungsrahmenplan
Inhalte Inhalte nach Fortbildungsrahmenplan
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen, Übung am Simulator, Manned Model (Zutreffendes angeben)
Zielgruppe Seelotsinnen und Seelotsen mit/ohne Beschränkung in den Befugnissen
Max. Teilnehmerzahl Anzahl der Personen
Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse, ggf. Kursbezeichnung
Art der Qualifikation Fortbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/Arbeitsaufwand Anzahl der Tage (Anzahl der Zeitstunden)

Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
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