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Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen – SeeLAuFV

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(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Bundeslotsenkammer, die auf einem geeigneten Fahrzeug, einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator oder einem bemannten Schiffsmodell stattfindet.
2Die Bundeslotsenkammer hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:
3

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches und
2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet“ bewertete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Die Bundeslotsenkammer hat

1.
den Prüfungstermin festzulegen,
2.
die Prüfungskommission bestehend aus drei Seelotsinnen oder Seelotsen aus den ausbildenden Lotsenbrüderschaften zu berufen,
3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bundeslotsenkammer als Leitung der Prüfungskommission zu bestimmen und
4.
die zu prüfende Person unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten.
Werden zusätzlich Personen durch die Aufsichtsbehörde, die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer benannt, so dürfen diese Personen der Prüfung beiwohnen; eine Teilnahme an den Beratungen ist nicht zulässig.
2Die Prüfungskommission darf die Anwesenheit weiterer Personen zulassen.
3Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind von der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 11 Abs. 4 +++
+++ § 10 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 4 +++)

Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25