(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsenanwärterin und der Seelotsenanwärter durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde.
2Dies gilt auch in dem Fall, dass die praktische Ausbildung durch eine andere Lotsenbrüderschaft durchgeführt worden ist.
3Die praktische Prüfung findet auf einem geeigneten Fahrzeug, auf einem bemannten Schiffsmodell oder an einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator statt.
4Die Lotsenbrüderschaft hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:
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(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.
(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes nachweisen, können abweichend von Absatz 1 zur praktischen Prüfung zum Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 2 von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein entsprechender Bedarf an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern nach § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes festgestellt wurde.
(4) 1Die Lotsenbrüderschaft und die Aufsichtsbehörde stimmen sich über den Prüfungstermin ab und teilen diesen der Bundeslotsenkammer mit.
2Die Lotsenbrüderschaft hat
(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.
(6) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 5 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.