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Seeanlagengesetz – SeeAnlG

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Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25