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Seeanlagengesetz – SeeAnlG

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1Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
2Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26