(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen
(2) 1Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und Genehmigungsbehörde.
(3) 1Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2§ 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(4) 1Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern.
2Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.
(1) 1Die Bearbeitung der Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs.
2Maßgeblich ist der Eingang des ausreichenden Antrags.
3Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen.
4Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.
(2) 1Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:
2
(1) 1Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(2) 1§ 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt.
2Auf die Auslegung der Unterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) hinzuweisen.
(3) 1Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben.
2Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2) 1Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen.
2Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist.
3Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
(4) 1Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann außer Kraft, wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind.
2Das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
(6) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.
(3) 1Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
2Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen.
(4) 1Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) 1Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefahren für
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung oder die Genehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
2Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (Veränderungssperre).
2Diese Seegebiete müssen in Betracht kommen für die Errichtung von
(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest.
2Sie gilt längstens für vier Jahre.
3Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden.
4Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist.
2Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) 1Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Anlagen erstrecken.
2Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
1Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
(3) 1Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen.
2Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
(4) 1Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären.
2In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen.
3Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen.
4Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung auf einen anderen übertragen wird.
2Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.
(1) 1Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.
2Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 genannten Pflichten erlassen.
(3) 1Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist.
2Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung aufheben und die Beseitigung der Anlage anordnen.
(4) 1Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen.
2Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist.
3Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.
(5) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun.
2Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.
(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung unwirksam werden, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 5 genannten Belange erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie deren Geeignetheit festgestellt hat.
Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(1) Auf Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2, die nach den Vorschriften der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet worden sind, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Für Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2,