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Seeanlagengesetz – SeeAnlG

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1Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2.
keine Beeinträchtigungen
a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
d)
privater Rechte
ausgehen.
2Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25