print

Seeanlagengesetz – SeeAnlG

arrow_left arrow_right

Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25