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Schleusenbetriebsverordnung – SchleusV

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(1) Bei der Übernahme von Proviant oder Ausrüstung hat der Fahrzeugführer rechtzeitig Angehörige der Schiffsbesatzung zur Verfügung zu stellen, damit die Übernahme innerhalb des Schleusenvorgangs beendet ist.

(2) Wer Proviant oder Ausrüstung an ein Fahrzeug übergeben will, ist dafür verantwortlich, dass durch seine Tätigkeit der Schleusenvorgang nicht verzögert oder sonst beeinträchtigt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26