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Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider – SchleusV

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(1) 1Jedermann hat sich in den Schleusenbereichen so zu verhalten, dass der Schleusenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
2Es ist insbesondere verboten,

1.
das Auslaufen aus den Schleusen zu behindern;
2.
vermeidbare Geräusche zu verursachen, insbesondere Schallsignale außer in den vorgeschriebenen Fällen abzugeben;
3.
Scheinwerfer außer in notwendigen Fällen zu gebrauchen;
4.
schädliche oder störende Stoffe einzubringen, einzuleiten oder abzulagern oder das Schleusengelände zu verunreinigen;
5.
Rettungsgeräte missbräuchlich zu benutzen;
6.
Anlagen zu beschädigen oder unbefugt zu benutzen.

(2) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine unfallsichere Landverbindung hergestellt wird, falls dies erforderlich ist.
2Die dazu verwendeten Landgänge oder Leitern sind von der Schiffsbesatzung unfallsicher zu befestigen, ausreichend zu beleuchten und zu bewachen.
3Soweit von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellte Landgänge oder Leitern in Anspruch genommen werden, sind sie schiffsseitig unverzüglich entgegenzunehmen.
4Auf Landgängen dürfen nur von einer Person sicher zu transportierende Gegenstände getragen werden.
5Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden; dabei sind beide Hände zur Sicherung zu benutzen.

(3) Der Fahrzeugführer hat sicher zu stellen, dass

1.
von seinem in der Schleusenkammer festgemachten Fahrzeug, dessen Heck in einem Abstand von weniger als 25 Meter von der dahinter liegenden Torbahn entfernt ist, kein nach achtern gerichteter Schraubenstrom auf das Schleusentor einwirken kann,
2.
im Falle eines Fahrzeuges mit Verstellpropeller der Propeller während der Schleusenliegezeit in Nullstellung eine geringst mögliche Strömung in der Schleuse verursacht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25