(1) 1Jedermann hat sich in den Schleusenbereichen so zu verhalten, dass der Schleusenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
2Es ist insbesondere verboten,
(2) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine unfallsichere Landverbindung hergestellt wird, falls dies erforderlich ist.
2Die dazu verwendeten Landgänge oder Leitern sind von der Schiffsbesatzung unfallsicher zu befestigen, ausreichend zu beleuchten und zu bewachen.
3Soweit von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellte Landgänge oder Leitern in Anspruch genommen werden, sind sie schiffsseitig unverzüglich entgegenzunehmen.
4Auf Landgängen dürfen nur von einer Person sicher zu transportierende Gegenstände getragen werden.
5Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden; dabei sind beide Hände zur Sicherung zu benutzen.
(3) Der Fahrzeugführer hat sicher zu stellen, dass