Auf Grund des § 46 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord:
(1) Diese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider).
(2) 1Die Schleusenbereiche werden begrenzt:
2
(1) 1Die Schleusen haben folgende Betriebszeiten:
2
| 2. | Gieselau | |
| Vom 1. April bis 31. Oktober montags bis freitags | von 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr | |
| sonnabends, sonn- und feiertags | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr | |
| Vom 1. November bis 31. März montags bis freitags | von 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr | |
| sonnabends, sonn- und feiertags sowie 24. und 31. Dezember | von 8.00 bis 12.00 Uhr | |
| nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht (Tel. 04332/995910), | ||
| 3. | Lexfähr | |
| Vom 1. April bis 31. Oktober | ||
| montags bis donnerstags | von 8.00 bis 18.00 Uhr | |
| freitags bis sonntags | von 8.00 bis 19.00 Uhr | |
| vom 1. November bis 31. März | ||
| montags bis sonnabends | von 8.00 bis 17.00 Uhr | |
| sonn- und feiertags sowie | ||
| 24. und 31. Dezember | von 8.00 bis 12.00 Uhr, | |
| 4. | Nordfeld | |
| vom 1. April bis 31. Oktober | ||
| montags bis sonntags | von 6.00 bis 19.00 Uhr | |
| vom 1. November bis 31. März | ||
| montags bis sonnabends | von 8.00 bis 17.00 Uhr | |
| sonn- und feiertags sowie | ||
| 24. und 31. Dezember | von 8.00 bis 12.00 Uhr, | |
| 5. | Strohbrück | |
| Vom 1. Mai bis 30. September | ||
| montags, mittwochs und freitags | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr | |
| sonnabends, sonn- und feiertags | von 8.00 bis 18.00 Uhr | |
| Vom 1. Oktober bis 30. April | ||
| montags bis donnerstags | von 8.00 bis 15.00 Uhr | |
| und freitags | von 8.00 bis 12.00 Uhr | |
| jeweils nur nach vorheriger Anmeldung, die mindestens 24 Stunden vorher beim Außenbezirk Rendsburg des Wasser- und Schifffahrtsamtes Kiel-Holtenau (Tel. 04331/594151) zu erfolgen hat. |
(2) 1Von den Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.
2Diese Änderungen werden für die Schleusen
| 1. | Brunsbüttel und Gieselau durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel | |
| Alte Zentrale 4 | ||
| 25541 Brunsbüttel | ||
| Tel. 04852/885-0 | Fax 04852/885-408 | |
| 2. | Kiel-Holtenau und Strohbrück durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau | |
| Schleuseninsel 2 | ||
| 24159 Kiel-Holtenau | ||
| Tel. 0431/3603-0 | Fax 0431/3603-414 | |
| 3. | Eider-Sperrwerk, Lexfähr und Nordfeld durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning | |
| Am Hafen 40 | ||
| 25832 Tönning | ||
| Tel. 04861/615-0 | Fax 04861/615-325 | |
(1) 1Jedermann hat sich in den Schleusenbereichen so zu verhalten, dass der Schleusenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
2Es ist insbesondere verboten,
(2) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine unfallsichere Landverbindung hergestellt wird, falls dies erforderlich ist.
2Die dazu verwendeten Landgänge oder Leitern sind von der Schiffsbesatzung unfallsicher zu befestigen, ausreichend zu beleuchten und zu bewachen.
3Soweit von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellte Landgänge oder Leitern in Anspruch genommen werden, sind sie schiffsseitig unverzüglich entgegenzunehmen.
4Auf Landgängen dürfen nur von einer Person sicher zu transportierende Gegenstände getragen werden.
5Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden; dabei sind beide Hände zur Sicherung zu benutzen.
(3) Der Fahrzeugführer hat sicher zu stellen, dass
(1) Ein Fahrgastschiff darf nur dann zusammen mit einem Öl-, Gas- oder Chemikalientankschiff in einer Kammer geschleust werden, wenn das Tankschiff gereinigt und entgast ist und keine gefährlichen Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert.
(2) Bei gleichzeitiger Schleusung eines Fahrgastschiffes und eines Tankschiffes in unterschiedlichen Kammern dürfen das Fahrgastschiff und Tankschiff nicht zugleich an die Mittelmauer gelegt werden.
(1) Auf Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) befördern, und auf nicht gereinigten und nicht entgasten Tankschiffen, die solche Güter befördert haben, sind vor dem Einlaufen in die Schleuse sowie während es Schleusungsvorgangs
(2) In den Schleusenanlagen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau ist es verboten, in den Schleusenkammern, auf den Schleusentoren, den Schleusenmauern, den Schleusenleitwerken und auf dem durch Rauchverbotsschilder gekennzeichneten Schleusengelände außerhalb geschlossener Räume
(3) Für Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk gelten die Verbote des Absatzes 2 nur dann, wenn sich im Schleusenbereich ein Fahrzeug befindet, das am Tage eine rote Flagge (Flagge "B" des Internationalen Signalbuches) und nachts ein festes rotes Rundumlicht gesetzt hat.
(1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.
(2) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahrzeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass die Anmeldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges erfolgt.
(1) 1Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau gelegenen Liegestellen werden begrenzt:
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(2) 1Die Liegestellen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben.
2Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten.
3Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung der Liegestellen Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden.
4Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden.
(1) 1Die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau dürfen nur betreten werden von:
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(2) Besichtigungskarten nach Absatz 1 Nr. 8 sind gebührenpflichtig.
(3) 1Die Personen nach Absatz 1 Nr. 6 sind nur berechtigt, das angegebene Ziel auf dem kürzesten Weg aufzusuchen.
2Der Laufzettel ist von einem Angehörigen der aufgesuchten Stelle unter Uhrzeitangabe abzuzeichnen und beim Verlassen des Schleusengeländes unaufgefordert bei der Ausgabestelle abzugeben.
(4) Personen nach Absatz 1 Nr. 8 sind nur berechtigt, das Gelände innerhalb der durch Sperren, Markierungen oder Hinweisschilder bezeichneten Besichtigungsgrenzen zu betreten.
(5) 1Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten Besatzungen sind in der Schleusenanlage Brunsbüttel nur berechtigt, den direkten Weg zwischen dem Schleuseneingang Nord, dem Yachthafen und der Abgabenstelle der Maklergemeinschaft zu benutzen.
2In Kiel-Holtenau beschränkt sich die Benutzung auf den Yachthafenbereich.
(6) Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Betreten des Schleusengeländes in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(7) 1Die Schleusenbereiche Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk dürfen ohne eine besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nur von den unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 genannten Personen betreten werden.
2Das gilt nicht für die Benutzer des über das nördliche Außenhaupt der Schleuse Strohbrück führenden Wanderweges und der Nordkaje des Außenvorhafens des Eider-Sperrwerkes im Rahmen einer durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugelassenen Anlandung von Fischereierzeugnissen durch Fischereifahrzeuge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen bei Fahrgastschiffen.
(8) In allen Schleusenbereichen ist das Betreten von Diensträumen und Werkstätten nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
(9) In allen Schleusenbereichen sind Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.
(2) 1Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend.
2Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten.
3Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.
(1) Bei der Übernahme von Proviant oder Ausrüstung hat der Fahrzeugführer rechtzeitig Angehörige der Schiffsbesatzung zur Verfügung zu stellen, damit die Übernahme innerhalb des Schleusenvorgangs beendet ist.
(2) Wer Proviant oder Ausrüstung an ein Fahrzeug übergeben will, ist dafür verantwortlich, dass durch seine Tätigkeit der Schleusenvorgang nicht verzögert oder sonst beeinträchtigt wird.
Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.
Wer in den Schleusenbereichen Schaden verursacht, hat dies unverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.
1Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
2Sie können zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs Einzelweisungen erteilen.
3Sie sind ermächtigt, von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu befreien.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft; ...