(1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.
(2) 1Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend.
2Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten.
3Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.