(1) 1Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau gelegenen Liegestellen werden begrenzt:
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(2) 1Die Liegestellen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben.
2Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten.
3Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung der Liegestellen Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden.
4Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden.