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Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider – SchleusV

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(1) 1Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau gelegenen Liegestellen werden begrenzt:
2

1.
Liegestellen Brunsbüttel
im Norden und Westen durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Enddalben des nördlichen Leitwerkes der Neuen Schleuse bis zum östlichen Endpunkt des Brückensteges und von dort rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch das nördliche Leitwerk der Neuen Schleuse.
2.
Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel (bei Kanal-km 2,7)
im Norden durch das Ufer,
im Osten durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 36 rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 bis Dalben Nr. 36,
im Westen durch die Verbindungslinie vom Dalben Nr. 28 rechtwinklig zum Ufer.
3.
Liegestellen Kiel-Holtenau
im Norden durch die Absperrung an der Kanalstraße,
im Osten und Westen durch Verbindungslinien von den Endpunkten des Außensteges über die Endpunkte des Innensteges rechtwinklig zum Ufer,
im Süden durch die Außenkante des Außensteges mit der davorliegenden Wasserfläche in einem rechtwinkligen Abstand von 20 Meter.

(2) 1Die Liegestellen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben.
2Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten.
3Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung der Liegestellen Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden.
4Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25