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Schleusenbetriebsverordnung – SchleusV

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Das Betreten und Befahren der Landflächen sowie die Ausübung gewerblicher Tätigkeit erfolgen auf eigene Gefahr.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26