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Schleusenbetriebsverordnung – SchleusV

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1Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
2Sie können zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs Einzelweisungen erteilen.

3Sie sind ermächtigt, von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu befreien.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 BAnz AT 15.05.2019 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26