1Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den zuständigen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
2Sie können zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs Einzelweisungen erteilen.
3Sie sind ermächtigt, von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu befreien.