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Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) – SCEAG

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1Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.
2Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25