print

SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG

arrow_left arrow_right

Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26