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SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG

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1Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
2§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26