(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
2Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Bank durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.
(3) 1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern.
2Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat für höchstens 5 Jahre bestellt.
3Eine wiederholte Bestellung bzw. vorzeitige Abberufung ist zulässig.