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Gesetz über die Staatsbank Berlin – SBkBG

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(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht ihre Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat der Bank besteht aus

1.
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sie werden vom Ministerpräsidenten bestellt;
2.
fünf Vertretern von wirtschaftlichen Unternehmen, die vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag von Wirtschaftsverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bestellt werden;
3.
fünf Vertretern der Landesregierungen; bis zu deren Bildung werden auf Vorschlag der zuständigen Regierungsbeauftragten der Bezirke fünf Vertreter durch den Ministerpräsidenten bestellt;
4.
fünf gewählten Vertretern der Belegschaft.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre.

(4) 1Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied 1 Stimme hat.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
4Die Satzung kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung oder auf eine andere geeignete Art und Weise zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25