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Gesetz über die Staatsbank Berlin – SBkBG

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(1) Die Staatsbank Berlin (nachfolgend Bank genannt) ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und juristische Person.

(2) 1Die Bank hat ihren Sitz in Berlin.
2Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu unterhalten.

(3) 1Der Gewährträger der Bank ist die Deutsche Demokratische Republik.
2Sie haftet für die Verbindlichkeiten der Bank unbeschränkt.
3Die Gläubiger der Bank können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden.
4Der Gewährträger stellt sicher, daß die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(4) 1Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu.
2§ 13 bleibt unberührt.
3Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages.

(5) 1Die Bank ist Rechtsnachfolger der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik.
2Die Bank tritt in die per 30.6.1990 bestehenden Verträge der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber Dritten ein.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25