print

Gesetz über die Staatsbank Berlin – SBkBG

arrow_left arrow_right

1Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
2Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25