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Gesetz über die Staatsbank Berlin – SBkBG

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(1) Über die Bildung von Rückstellungen entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) Über die Bildung von Rücklagen aus dem Jahresüberschuß und die weitere Gewinnverwendung entscheidet der Minister der Finanzen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.1997 I 3251
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25