(1) 1Der Bank obliegt insbesondere:
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(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Bank alle üblichen Bankgeschäfte durchführen, insbesondere Depositen unterhalten, sich auf Geld- und Kapitalmärkten refinanzieren und Wertpapiergeschäfte durchführen.
2Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
3Die Bank kann sich an anderen Geld- und Kreditinstituten und wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen.
4Sie ist zur Anlage von Mündelgeld geeignet.