print

Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes – RTrAbwG§11Abs3DV

arrow_left arrow_right

Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zahlungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf des 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge.

Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25