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Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes – RTrAbwG§11Abs3DV

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(1) 1Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet hat oder leistet:
2

1.
Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag, Übergangsgehalt,
2.
Ruhevergütung, Ruhelohn, Übergangsvergütung, Übergangslohn, Übergangsbezüge,
3.
Bezüge nach den §§ 37b, 37c, 37d,
4.
Kapitalabfindung,
5.
Entlassungsgeld.

(2) 1Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz
vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609)
und frühere auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z.B.
2Weihnachtszuwendungen, Überbrückungszulagen).

§ 1 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt G v. 23.5.1975 I 1173; G 2032-6

Geändert durch Art. 15 Abs. 85 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25