(1) 1Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an den Träger der Versorgungslast in der Höhe als abgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte Person nach den Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen und den ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet hat oder leistet:
2
(2) 1Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch jährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz
vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609)
und frühere auf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z.B.
2Weihnachtszuwendungen, Überbrückungszulagen).
§ 1 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt G v. 23.5.1975 I 1173; G 2032-6