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Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung – RechZahlV

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Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26