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Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute – RechZahlV

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1In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
2Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25