(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)Überschrift: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 1.3.2011 I 288 mWv 30.4.2011
(+++ Zur Anwendung vgl. § 33 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 64/2007 (CELEX Nr: 32007L0064) +++)
Auf Grund des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.
Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform – Anlage 2) zu verwenden.
(1) 1Für Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen.
2Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.
(2) 1Als Unterposten sind im Formblatt 1 jeweils gesondert auszuweisen:
2
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
(2) 1Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen.
2Die Angaben können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.
(1) 1Als Wertpapiere sind auszuweisen:
2
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.
1Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend.
2Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
1Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
2
1Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören.
2§ 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
3Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.
1Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen.
2Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ (Posten 12) zu erfassen.
3Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden.
1Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen.
2Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:
3
1Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ handelt.
2§ 5 bleibt unberührt.
3Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.
(1) 1Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
2
(2) 1Als festverzinslich gelten auch:
2
1Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
2
1Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen“ auszuweisen.
2In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
1Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind.
3Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.
1Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen.
2Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.
Wird im Posten 6 c „andere Rückstellungen“ eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
1Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen.
2Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital“ in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
1Als Zinserträge sind Zinserträge und ähnliche Erträge auszuweisen, insbesondere:
2
1Als Zinsaufwendungen sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen auszuweisen, insbesondere:
2
1Als Provisionserträge sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
2Zu den Erträgen gehören auch Kontoführungsgebühren.
Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
(1) 1In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung“, sind auszuweisen:
2
(2) 1In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen“, sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
2
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ zu erfassen.
1In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
2Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
1In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen.
2Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.
3Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
2§ 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.
(2) 1Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:
2
(3) 1Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen.
2Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.
(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(+++ § 28 Abs. 1 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 33 Abs. 8 +++)
(1) 1Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
2
(2) 1Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen“ Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:
2
(3) 1Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlichkeiten“ Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:
2
(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.
1In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwährungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften, die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins- und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offenen und im Fall eines Adressenausfalls auch aus geschlossenen Positionen enthalten, aufzunehmen.
2Hierzu gehören:
3
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.
(3) 1Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:
2
(4) 1Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:
2
(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(6) 1Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 in Kraft.
| Jahresbilanz zum .......... |
| der ........... |
| Aktivseite | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Euro | Euro | Euro | |||||
| 1. | Barreserve | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| darunter: | |||||||
| Guthaben bei Zentralnotenbanken | ..... | ||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| darunter: | |||||||
| Guthaben bei Zentralnotenbanken | ..... | ||||||
| 2. | Forderungen an Kreditinstitute | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| davon: | |||||||
| auf Treuhandkonten | ..... Euro | ||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| aa) | täglich fällig | ..... | |||||
| bb) | andere Forderungen | ..... | |||||
| 3. | Forderungen an Kunden | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| davon: | |||||||
| aa) | aus Provisionen | ..... Euro | |||||
| bb) | aus Krediten | ..... Euro | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 4. | Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 5. | Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere | ..... | |||||
| a) | Geldmarktpapiere | ..... | |||||
| aa) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| bb) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| b) | Anleihen und Schuldverschreibungen | ..... | |||||
| aa) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| bb) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 6. | Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 7. | Beteiligungen | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| darunter: | |||||||
| aa) | an Kreditinstituten | ..... | |||||
| bb) | an Finanzdienstleistungsinstituten | ..... | |||||
| cc) | an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| darunter: | |||||||
| aa) | an Kreditinstituten | ..... | |||||
| bb) | an Finanzdienstleistungsinstituten | ..... | |||||
| cc) | an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ..... | |||||
| 8. | Anteile an verbundenen Unternehmen | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| darunter: | |||||||
| aa) | an Kreditinstituten | ..... | |||||
| bb) | an Finanzdienstleistungsinstituten | ..... | |||||
| cc) | an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| darunter: | |||||||
| aa) | an Kreditinstituten | ..... | |||||
| bb) | an Finanzdienstleistungsinstituten | ..... | |||||
| cc) | an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ..... | |||||
| 9. | Immaterielle Anlagewerte | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| aa) | selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | ..... | |||||
| bb) | entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | ..... | |||||
| cc) | Geschäfts- oder Firmenwert | ..... | |||||
| dd) | geleistete Anzahlungen | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| aa) | selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | ..... | |||||
| bb) | entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | ..... | |||||
| cc) | Geschäfts- oder Firmenwert | ..... | |||||
| dd) | geleistete Anzahlungen | ..... | |||||
| 10. | Sachanlagen | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 11. | Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital | ..... | |||||
| 12. | Sonstige Vermögensgegenstände | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 13. | Rechnungsabgrenzungsposten | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 14. | Aktive latente Steuern | ..... | |||||
| 15. | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung | ..... | |||||
| 16. | Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | ..... | |||||
| Summe der Aktiva | ..... ‗‗‗‗‗ |
||||||
| Passivseite | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Euro | Euro | Euro | |||||
| 1. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| aa) | täglich fällig | ..... | |||||
| bb) | mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| aa) | täglich fällig | ..... | |||||
| bb) | mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist | ..... | |||||
| 2. | Verbindlichkeiten gegenüber Kunden | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| davon: | |||||||
| zur Ausführung von Zahlungsvorgängen | ..... | ||||||
| darunter: | |||||||
| auf Zahlungskonten | ..... Euro | ||||||
| davon: | |||||||
| aus der Ausgabe von E-Geld | ..... | ||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 3. | Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 4. | Sonstige Verbindlichkeiten | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 5. | Rechnungsabgrenzungsposten | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 6. | Rückstellungen | ..... | |||||
| a) | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen | ..... | |||||
| aa) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| bb) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| b) | Steuerrückstellungen | ..... | |||||
| aa) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| bb) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| c) | andere Rückstellungen | ..... | |||||
| aa) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| bb) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 7. | Passive latente Steuern | ..... | |||||
| 8. | Nachrangige Verbindlichkeiten | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 9. | Genussrechtskapital | ..... | |||||
| darunter: | |||||||
| vor Ablauf von zwei Jahren fällig | ..... | ||||||
| 10. | Fonds für allgemeine Bankrisiken | ..... | |||||
| 11. | Eigenkapital | ..... | |||||
| a) | Eingefordertes Kapital | ||||||
| Gezeichnetes Kapital | ..... | ||||||
| abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen | ..... | ..... | |||||
| b) | Kapitalrücklage | ..... | |||||
| c) | Gewinnrücklagen | ..... | |||||
| aa) | gesetzliche Rücklage | ..... | |||||
| bb) | Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen | ..... | |||||
| cc) | satzungsmäßige Rücklagen | ..... | |||||
| dd) | andere Gewinnrücklagen | ..... | |||||
| d) | Bilanzgewinn/Bilanzverlust | ..... | |||||
| Summe der Passiva | ..... ‗‗‗‗‗ |
||||||
| 1. | Unwiderrufliche Kreditzusagen | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
| 2. | Eventualverbindlichkeiten | ..... | |||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und der Ausgabe von E-Geld | ..... | |||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | ..... | |||||
Gewinn- und Verlustrechnung
der ..............................
für die Zeit vom .................. bis ............................
| Euro | Euro | Euro | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. | Zinserträge | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| aa) | Kredit- und Geldmarktgeschäften |
|
|||||||
| bb) | festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen |
|
|||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| aa) | Kredit- und Geldmarktgeschäften |
|
|||||||
| bb) | festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen |
|
|||||||
| 2. | Zinsaufwendungen | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 3. | Laufende Erträge aus | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| aa) | Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren |
|
|||||||
| bb) | Beteiligungen |
|
|||||||
| cc) | Anteilen an verbundenen Unternehmen |
|
|||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| aa) | Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren |
|
|||||||
| bb) | Beteiligungen |
|
|||||||
| cc) | Anteilen an verbundenen Unternehmen |
|
|||||||
| 4. | Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen |
.......... |
|||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 5. | Provisionserträge | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 6. | Provisionsaufwendungen | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 7. | Sonstige betriebliche Erträge | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 8. | Allgemeine Verwaltungsaufwendungen | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| aa) | Personalaufwand | .......... | |||||||
| aaa) | Löhne und Gehälter | .......... Euro | |||||||
| bbb) | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
.......... Euro |
|||||||
| darunter: | |||||||||
| für Altersversorgung | .......... Euro | ||||||||
| bb) | andere Verwaltungsaufwendungen |
|
|||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| aa) | Personalaufwand | .......... | |||||||
| aaa) | Löhne und Gehälter | .......... Euro | |||||||
| bbb) | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
.......... Euro |
|||||||
| darunter: | |||||||||
| für Altersversorgung | .......... Euro | ||||||||
| bb) | andere Verwaltungsaufwendungen |
|
|||||||
| 9. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 10. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 11. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft |
.......... |
|||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 12. | Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft |
.......... |
|||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 13. | Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere |
.......... |
|||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 14. | Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren |
.......... |
|||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 15. | Aufwendungen aus Verlustübernahme | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 16. | Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 17. | Außerordentliche Erträge | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 18. | Außerordentliche Aufwendungen | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 19. | Außerordentliches Ergebnis | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 20. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 21. | Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 10 ausgewiesen | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 22. | Erträge aus Verlustübernahme | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 23. | Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne |
.......... |
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| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 24. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 25. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr | .......... | |||||||
| a) | aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld | .......... | |||||||
| b) | aus sonstigen Tätigkeiten | .......... | |||||||
| 26. | Entnahmen aus der Kapitalrücklage | .......... | |||||||
| 27. | Entnahmen aus Gewinnrücklagen | .......... | |||||||
| a) | aus der gesetzlichen Rücklage | .......... | |||||||
| b) | aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
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| c) | aus satzungsmäßigen Rücklagen | .......... | |||||||
| d) | aus anderen Gewinnrücklagen | .......... | |||||||
| 28. | Entnahmen aus Genussrechtskapital | .......... | |||||||
| 29. | Einstellungen in Gewinnrücklagen | .......... | |||||||
| a) | in die gesetzliche Rücklage | .......... | |||||||
| b) | in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen |
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| c) | in satzungsmäßige Rücklagen | .......... | |||||||
| d) | in andere Gewinnrücklagen | .......... | |||||||
| 30. | Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | .......... | |||||||
| 31. | Bilanzgewinn/Bilanzverlust | .......... | |||||||