1Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. 2Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311