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Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute – RechZahlV

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1Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend.
2Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25