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Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute – RechZahlV

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1Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen.
2Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25