print

Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute – RechZahlV

arrow_left arrow_right

1Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können.
2Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind.
3Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 3 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25