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Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen – RechVersV

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1Im Posten "Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" oder im Posten "Beteiligungen" auszuweisen sind, ferner insbesondere Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind.
2Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25