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Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung – RechVersV

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1Pensions- und Sterbekassen haben zu den Abschlußstichtagen, zu denen die versicherungsmathematische Berechnung der Deckungsrückstellung nicht erfolgt, im Falle der Ergänzung der nichtversicherungstechnischen Rechnung gemäß Fußnote 4 des Formblatts 3 an Stelle des Postens "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" den rechnerischen Überschuß der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten" auszuweisen.
2Im nachfolgenden Geschäftsjahr ist dieser Unterschiedsbetrag unter dem "Ausgleichsposten aus dem Vorjahr" auszuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26