1Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben.
2Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt
- 1.
für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie
- 2.
für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.
Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 54: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64 Abs. 9 +++)