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Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen – RechVersV

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1Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben.
2Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt

1.
für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie
2.
für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.
Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.

(+++ § 54: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64 Abs. 9 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25