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Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen – RechVersV

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1Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft zu machen.
2Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben die für den Anhang vorgeschriebenen Angaben gesondert auch für das Krankenversicherungsgeschäft zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25