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Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen – RechVersV

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1Im Unterposten "Abgegebene Rückversicherungsbeiträge" sind folgende Beträge auszuweisen:
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1.
die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
2.
die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;
3.
die bei Abschluß oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.

Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25