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Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen – RechVersV

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(1) Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.

(3) 1Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere:
2

1.
die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;
2.
Depotgebühren;
3.
Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;
4.
Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;
5.
Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.

Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25