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Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten – PTAG

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(1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25