print

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten – PTAG

arrow_left arrow_right

(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.

(2) 1Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Abschnitten.
2Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt.
3Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt.

(3) Nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung kann die zu prüfende Person bis zu zweimal wiederholen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25