PTA-Berufsgesetz – PTAG

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(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,

1.
die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
2.
die Rechte der Patientinnen, Patienten, Kundinnen und Kunden zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
3.
die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
4.
den vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis zu führen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 20.7.2022 I 1174
Änderung durch Art. 4 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 2124-8 v. 18.3.1968 I 228 (PharmTAG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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